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Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)

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Schreinerei Manfred Roth
Gewerbering 2, 91564 Neuendettelsau

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1. Grundsätzliches

Es gilt deutsches Recht.

Wir widersprechen ausdrücklich von unseren AGB abweichenden AGB des Kunden oder Lieferanten.

Bei Vergaben gemäß VOB/A oder VOL/A gelten die AGB nicht.

Die AGB gelten unabhängig davon, ob wir als Auftraggeber oder Auftragnehmer Vertragspartei werden.

 
2. Sonstige Bauleistungen und Lieferungen
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2.1. Auftragsannahme

Bis zur Auftragsannahme sind alle unsere Angebote freibleibend.

Weicht der Auftrag des Auftraggebers von unserem Angebot ab, so kommt ein Vertrag in diesem Falle erst mit unserer Bestätigung zustande.

2.2. Lieferverzögerung

Wird die von uns geschuldete Leistung durch höhere Gewalt, rechtmäßigen Streik, unverschuldetes Unvermögen auf unserer Seite oder eines unserer Lieferanten sowie ungünstige Witterungsverhältnisse verzögert, so verlängert sich die vereinbarte Lieferfrist um die Dauer der Verzögerung.

Dauert die Verzögerung unangemessen lange, so kann jeder Vertragsteil ohne Ersatzleistung vom Vertrag zurücktreten.

Können wir aufgrund von Umständen, die der Auftraggeber zu vertreten hat, nicht zum vereinbarten Termin liefern, so geht die Gefahr in dem Zeitpunkt auf den Auftraggeber über, in dem ihm die Anzeige über unsere Lieferbereitschaft zugegangen ist.

Lagerkosten gehen zu Lasten des Auftraggebers. Wir behalten uns die Geltendmachung weiterer Verzögerungskosten vor.

2.3. Mangelrüge

Offensichtliche Mängel unserer Leistung müssen Unternehmer innerhalb von zwei Wochen nach Lieferung der Ware oder bei Abnahme der Leistung in Textform rügen.

Nach Ablauf dieser Frist können Mängelansprüche wegen offensichtlicher Mängel nicht mehr geltend gemacht werden.

Die weitergehenden Vorschriften beim Handelskauf bleiben unberührt.

2.4. Mangelverjährung

Bei Verträgen mit Unternehmern, die keine Bauleistung betreffen, leisten wir für Mängel eine Gewähr von einem Jahr.

Erbringen wir Reparaturarbeiten, die keine Bauleistung darstellen, gilt eine Verjährung der Gewährleistung von einem Jahr ohne Rücksicht auf die Person des Vertragspartners.

Die Regelungen dieses Absatzes gelten nicht, soweit Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorliegt oder Ansprüche wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit geltend gemacht werden oder soweit wir den Mangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die Beschaffenheit des Liefergegenstandes übernommen haben.

2.5. Umsetzung der Gewährleistung

Bei berechtigten Mängelrügen haben wir die Wahl, entweder die mangelhaften Liefergegenstände nachzubessern oder dem Auftraggeber gegen Rücknahme des beanstandeten Gegenstandes Ersatz zu liefern.

Solange wir unseren Verpflichtungen auf Behebung der Mängel nachkommen, hat der Auftraggeber nicht das Recht, Herabsetzung der Vergütung oder Rückgängigmachung des Vertrages zu verlangen, sofern nicht ein Fehlschlagen der Nachbesserung vorliegt.

Ist eine Nachbesserung oder Ersatzlieferung unmöglich, schlägt sie fehl oder wird sie verweigert, kann der Auftraggeber nach seiner Wahl einen entsprechenden Preisnachlass oder Rückgängigmachung des Vertrages verlangen.

Satz 1 gilt nicht bei Verbrauchergeschäften über den Kauf beweglicher Sachen.

2.6. Aus- und Einbaukosten

Die gesetzliche Regelung im Kaufvertragsrecht gilt uneingeschränkt für die Geltendmachung von Aus- und Einbaukosten.

2.7. Anlieferung

Beim Anliefern setzen wir voraus, dass unser Fahrzeug unmittelbar am Gebäude entladen werden kann.

Mehrkosten, die durch weitere Transportwege oder wegen erschwerter Anfuhr vom Fahrzeug zum Gebäude verursacht werden, werden von uns gesondert berechnet.

Für Transporte über das 2. Stockwerk hinaus sind mechanische Transportmittel vom Auftraggeber bereitzustellen.

Treppen und Laufwege müssen passierbar und gegen Beschädigung geschützt sein.

Wird die Ausführung unserer Arbeiten oder der von uns beauftragten Personen durch Umstände behindert, die der Auftraggeber zu vertreten hat, so stellen wir die entsprechenden Kosten (z. B. Arbeitszeit und Fahrtkosten) in Rechnung.

2.8. Abschlagszahlung

Ist kein individueller Zahlungsplan vereinbart, können wir für Teilleistungen in Höhe des Wertes der erbrachten Leistung eine Abschlagzahlung verlangen.

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3. Förmliche Abnahme

Sofern vertraglich eine förmliche Abnahme vorgesehen ist, tritt die Abnahmewirkung auch dann ein, wenn wir den Auftraggeber einmal vergeblich und in zumutbarer Weise zur Durchführung der Abnahme aufgefordert haben.

Die Abnahmewirkung tritt zwölf Werktage nach Zugang der Aufforderung ein.

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4. Pauschalierter Schadensersatz

Kündigt der Auftraggeber gemäß § 649 BGB den Werkvertrag, so sind wir berechtigt, 10 % der Vergütung vom noch nicht erbrachten Teil der Werkleistung als Schadensersatz zu verlangen.

Bei entsprechendem Nachweis können wir auch einen höheren Betrag geltend machen.

Dem Auftraggeber bleibt ausdrücklich das Recht vorbehalten, nachzuweisen, dass kein oder ein geringerer Schaden entstanden ist.

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5. Wartungs-, Kontroll- und Pflegehinweise
5.1. Werterhalt und Funktionsfähigkeit

Beschläge und gängige Bauteile sind zu kontrollieren und evtl. zu ölen oder zu fetten.

Abdichtungsfugen sind regelmäßig zu kontrollieren.

Anstriche innen wie außen (z. B. Fenster, Fußböden, Treppenstufen) sind jeweils nach Lack- oder Lasurart und Witterungseinfluss und Nutzung nachzubehandeln.

Unterlassene Wartungsarbeiten können die Lebensdauer und Funktionstüchtigkeit der Bauteile beeinträchtigen, ohne dass hierdurch Mängelansprüche gegen uns entstehen.

5.2. Materialbedingte Abweichungen

Unwesentliche, zumutbare Abweichungen in Abmessungen und Ausführungen (Farbe und Struktur), insbesondere bei Nachbestellungen, bleiben vorbehalten.

Dies gilt insbesondere für Materialien wie Massivhölzer, Furniere, Leder, Stoffe und ähnliche.

5.3. Energetische Qualität und Lüftung

Durch den fachgerechten Einbau moderner Fenster, Außentüren sowie Licht- und Sonnenschutzsysteme wird die energetische Qualität des Gebäudes verbessert und die Gebäudehülle dichter.

Um die Raumluftqualität zu erhalten und Schimmelpilzbildung vorzubeugen, sind zusätzliche Anforderungen an die Be- und Entlüftung des Gebäudes nach DIN 1946-6 zu erfüllen.

Ein Lüftungskonzept ist keine Leistung der Schreinerei und muss vom Auftraggeber veranlasst werden.

5.4. Klimatische Raumbedingungen

Der Auftraggeber hat zum Schutz und Erhalt der gelieferten Bauteile (z. B. Fenster, Treppen, Parkett) für geeignete klimatische Raumbedingungen (Luftfeuchtigkeit, Temperatur) Sorge zu tragen.

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6. Aufrechnung

Die Aufrechnung ist mit anderen als unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen ausgeschlossen.

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7. Eigentumsvorbehalt
7.1. Eigentum

Gelieferte Gegenstände bleiben bis zur vollen Bezahlung unser Eigentum.

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8. Eigentums- und Urheberrechte

An Kostenanschlägen, Entwürfen, Zeichnungen und Berechnungen behalten wir uns das Eigentums- und Urheberrecht vor.

Sie dürfen ohne unsere Zustimmung weder genutzt, vervielfältigt noch dritten Personen zugänglich gemacht werden.

Sie sind im Falle der Nichterteilung des Auftrages unverzüglich zurückzugeben.

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9. Streitbeilegung

Wir sind weder bereit noch verpflichtet, an einem Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle teilzunehmen.

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10. Gerichtsstand

Sind beide Vertragsparteien Kaufleute, so ist ausschließlicher Gerichtsstand der Geschäftssitz unseres Unternehmens.

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